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Bekanntmachung Stadt Mindelheim - Einwohnermeldeamt |
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 Wichtiger Hinweis zur Erteilung von Auskünften über Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Mindelheim aus dem Melderegister
Das Einwohnermeldeamt kann „einfache Melderegister-auskünfte" (das sind Auskünfte, die sich auf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften beschränken) an Privatpersonen und Privatunternehmen auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Art. 31 Abs. 3 Bayer. Meldegesetz.
Die Stadt Mindelheim wird einen solchen Zugang zum Melderegister ab dem 01.07.2007 eröffnen.
Jeder Betroffene kann dieser Form der Auskunftserteilung jederzeit ohne Begründung widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt erfolgen.
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an die
Stadt Mindelheim Einwohnermeldeamt Maximilianstr.26 87719 Mindelheim | Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr und nach Vereinbarung |
Anträge auf Eintragung einer Übermittlungssperre sind auch über unserern Online-Service >>> möglich.
Auf folgendes wird ausdrücklich hingewiesen:
►Das Einwohnermeldeamt muss, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einfache Melderegisterauskünfte weiterhin schriftlich oder bei einer Vorsprache des Antragstellers im Amt erteilen. Das Vorliegen eines Widerspruchs gegen eine Auskunft über das Internet ändert daran nichts.
►Auskünfte an Behörden und andere öffentliche Stellen werden in jedem Fall weiterhin erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und zwar auch durch Übermittlung über das Internet. Das Gesetz sieht insoweit keine Widerspruchsmöglichkeit vor.
Mindelheim, 23.05.2007
Dr. Stephan Winter Erster Bürgermeister
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